
Inhalte der Landschaftsplanung sind nach § 9 Abs. 2 BNatSchG „[…] die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.“
Der Landschaftsplan ist ein Fachplan des Naturschutzes und wird nicht rechtsverbindlich, jedoch behördenverbindlich. Die Inhalte sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. In der Bauleitplanung sind die Inhalte des Landschaftsplanes in die Abwägung nach Baugesetzbuch einzustellen. Sie können als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) aufgenommen werden, wodurch sie in der Folge verbindlich werden.
Bereits seit Gründung des Büros haben wir Erfahrung in der Bearbeitung von Landschaftsplänen.
aktuell: Landschaftsplan „Goldene Aue“ für das Hebiet Heringen / Helme und Urbach, Landkreis Nordhausen (2024-2026)